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Änderung § 29a JuSchG vom 01.07.2008

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§ 29a JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 29a JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1075
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 29a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29a Weitere Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)