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Änderung § 29a JuSchG vom 01.05.2021

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§ 29a JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 29a JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29a Weitere Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihre Vertreterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021 im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bisherigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisitzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen werden.

(heute geltende Fassung)