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§ 3 - Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (WSzBelErhV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1076; aufgehoben durch § 4 V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 53-1-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Ausschluß des Anspruchs



Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt

1.
für Dienste in den ersten 3 Monaten seit dem Dienstantritt,

2.
neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,

3.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

4.
mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und 5.

für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.