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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin (FlugMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1465; aufgehoben durch § 14 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-242 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Montieren von Teilen durch lösbare und unlösbare Verbindungen unter Verwendung von Spezialwerkzeugen und Sicherungselementen und

2.
Herstellen eines Werkstücks aus verschiedenen Werkstoffen unter Einbeziehung von manuellem und maschinellem Spanen.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten

1.
den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer Gruppe entsprechend der Aufgabenstellung für eines der beiden Prüfungsstücke planen und

2.
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

a)
Fertigung und Instandhaltung,

b)
Fluggerättechnik,

c)
Qualitätssicherung,

d)
englischsprachige Unterlagen,

e)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlugMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlugMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 ...