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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin (FlugMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1465; aufgehoben durch § 14 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-242 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin Fachrichtung Triebwerkstechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden fünf praktische Aufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der praktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Demontieren oder Montieren von Triebwerkteilen,

2.
Feststellen und Beseitigen von Funktionsstörungen an Triebwerksystemen,

3.
Reparaturen an Triebwerkeinzelteilen,

4.
Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten von Triebwerkkomponenten,

5.
Feststellen, Eingrenzen und Dokumentieren von Fehlern durch Materialprüfung an Triebwerkeinzelteilen oder

6.
Erstellen von schriftlichen Berichten über den Grad der Beschädigung an Triebwerken.

Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Arbeitssicherheit sowie die jeweiligen Herstellervorschriften einbezogen werden. Bis zu zwei Aufgaben können einem der in Satz 3 Nr. 1 bis 6 genannten Aufgabenbereiche entnommen werden. Als Planungsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Gesichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit und der Qualitätssicherung einbezogen werden.

Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung, Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:

a)
Fertigung und Instandhaltung von Triebwerkkomponenten, mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Anbausystemen,

b)
triebwerksspezifische Werkstoffe,

c)
Montage, Demontage,

d)
Test und Erprobung,

e)
Qualitätssicherung,

f)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

g)
englischsprachige Unterlagen;

2.
im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:

a)
Aufbau und Funktion von Triebwerkkomponenten, Triebwerksystemen, mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Anbausystemen,

b)
Instrumentierung,

c)
Aerodynamik;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Fluggerättechnik 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FlugMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlugMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 ...