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Änderung § 17 UBGG vom 19.08.2008
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§ 17 UBGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung | § 17 UBGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Widerruf | |
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn 1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen, | |
(Text alte Fassung) 2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat oder 3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen hält. | (Text neue Fassung) 2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder 4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt. |
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