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Synopse aller Änderungen des UBGG am 22.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2013 durch Artikel 13 des AIFM-UmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UBGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
    § 1a Begriffsbestimmungen
    § 2 Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital
Zweiter Abschnitt Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
    Erster Unterabschnitt
       § 3 Zulässige Geschäfte
       § 4 Anlagegrenzen
       § 5 Unzulässige Geschäfte
       § 6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
       § 7 Anteilstruktur, Mitteilungspflichten
       § 8 Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung
    Zweiter Unterabschnitt
       §§ 9 bis 11
    Dritter Unterabschnitt
       §§ 12 und 13
Dritter Abschnitt Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
    § 14 Zuständigkeit
    § 15 Anerkennung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
    § 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
    § 17 Widerruf
    § 18 Verzicht
    § 19 Erneuter Antrag auf Anerkennung
    § 20 Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
    § 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
    § 21a Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht
    § 22 Mitteilungen und Bekanntmachungen
Vierter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
    Erster Unterabschnitt Übergangs- und Bußgeldvorschriften
       § 23 Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
       § 24 Gesellschafterdarlehen
       § 25 Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
       § 26 Übergangsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
       § 27 Bußgeldvorschriften
    Zweiter Unterabschnitt Änderung anderer Gesetze
       §§ 28 bis 31
    Dritter Unterabschnitt Berlin-Klausel und Inkrafttreten
       § 32
       § 33
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden.

(2) Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein. Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll.

(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

(4) Das Grund- oder Stammkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß mindestens eine Million Euro betragen. Die Einlagen müssen voll geleistet sein.



(1) Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder in einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleichbaren Rechtsform betrieben werden.

(2) 1 Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein. 2 Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll. 3 Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland (inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) haben.

(4) 1 Das Grund- oder Stammkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß mindestens eine Million Euro betragen. 2 Die Einlagen müssen voll geleistet sein.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Zulässige Geschäfte


(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf außer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur die in den folgenden Absätzen bezeichneten Geschäfte betreiben.

(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmen, an denen sie eine Unternehmensbeteiligung hält, Darlehen gewähren.

(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf verfügbares Geld zur Anlage bei Kreditinstituten und zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden.

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(4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genußrechte und Schuldverschreibungen begeben. Werden Schuldverschreibungen begeben, darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.



(4) 1 Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genußrechte und Schuldverschreibungen begeben. 2 Werden Schuldverschreibungen begeben, darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden. 3 Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt für die Kreditaufnahme nach Satz 1 § 215 oder § 274 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.

(6) Sonstige Geschäfte darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.



§ 8 Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung


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(1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, sind die für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.

(2) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften sind, haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht entsprechend den für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme der die Offenlegung betreffenden Vorschriften der §§ 325 bis 329 aufzustellen. Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzusehen. Soweit eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft ist, zur Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), verpflichtet ist, verbleibt es bei dieser Verpflichtung mit der Maßgabe, daß sie einen Lagebericht aufzustellen hat.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzunehmen.



(1) Auf inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, auf die §§ 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden sind, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, sind die für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.

(2) 1 Inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und, die Kommanditgesellschaften sind, haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht entsprechend den für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme der die Offenlegung betreffenden Vorschriften der §§ 325 bis 329 aufzustellen. 2 Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzusehen. 3 Soweit eine inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und, die Kommanditgesellschaft ist, zur Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), verpflichtet ist, verbleibt es bei dieser Verpflichtung mit der Maßgabe, daß sie einen Lagebericht aufzustellen hat.

(3) 1 Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. 2 Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzunehmen.

§ 14 Zuständigkeit


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(1) Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen.

(2) Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.



(1) 1 Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich

1. im Fall einer inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft;

2. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;

3. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig investiert.

(2) 1 Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. 2 Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Anerkennung


(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:



(2) 1 Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:

1. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;

2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats; bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt.



3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt und

4. sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über

a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

3 Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. 4 Sofern die die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis hat. 5 Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a (neu)




§ 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt


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Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

§ 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich



(1) 1 Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich

1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie

2. den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.



2 Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.

(2) 1
Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. 2 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21a Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Behörde kann von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapitalanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuzurechnen sind.

(2) Die bei der Behörde beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an



(1) 1 Die Behörde kann von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforderlich ist. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapitalanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuzurechnen sind.

(2) 1 Die bei der Behörde beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 3 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, Börsen oder anderen Wertpapiermärkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,



2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, Börsen oder anderen Wertpapiermärkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

3. mit der Liquidation oder der Insolvenz einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft befaßte Stellen,

vorherige Änderung nächste Änderung

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die in Satz 3 Nr. 3 genannten Stellen, die direkt oder indirekt Informationen von zuständigen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stellen weiter übermitteln. Im übrigen sind die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden.



soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 4 Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. 5 Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 6 Die in Satz 3 Nr. 3 genannten Stellen, die direkt oder indirekt Informationen von zuständigen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stellen weiter übermitteln. 7 Im übrigen sind die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26a (neu)




§ 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.

§ 27 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung

3. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder



3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder

5. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.