(1) Am 1. Januar 1994 nocht nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.
(2) Der Pauschalbetrag des Jahres 1994 wird auf der Grundlage der Erstattungssumme aus dem Bundeshaushalt 1993 berechnet. Diese Erstattungssumme wird um 6,25 vom Hundert gekürzt; ferner wird ein Betrag von 15,1 Millionen Deutsche Mark abgezogen. Das Ergebnis wird nach §
20 Abs. 1 zur Bestimmung des Pauschalbetrages des Jahres 1994 verändert.
(3) Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetrages des Jahres 1995 ist der Betrag, der sich aus Absatz 2 ohne die Kürzung um 6,25 vom Hundert für das Jahr 1994 ergeben hätte. Vor der Veränderung nach §
20 Abs. 1 ist ferner die Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach §
11 Abs. 4 und §
12 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869