(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- die regelmäßige Teilnahme an einem Lehrgang nach § 3 in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Zulassungsantrages durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Lehrgangsträgers und
- 2.
- a)
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder
- b)
- eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit
nachweist. Mindestens zwei Jahre der beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b müssen der Umschulung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin dienlich sein und dürfen nicht länger als fünf Jahre vor Antragstellung zurückliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.