(1) In der fachtheoretischen Prüfung ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Technologie,
- 2.
- Technische Mathematik.
(2) Im Prüfungsfach "Technologie" können Kenntnisse geprüft werden über:
- 1.
- Objekte und Materialien:
- a)
- Strukturen,
- b)
- Nutzungsarten,
- c)
- bauphysikalische Grundlagen,
- d)
- Innenraum- und Baumaterialien,
- e)
- Freiland,
- f)
- Ökosysteme;
- 2.
- schädliche Organismen:
- a)
- Morphologie und Physiologie,
- b)
- Bestimmung,
- c)
- Sinnesleitung,
- d)
- Lebensweise,
- e)
- Schadbilder,
- f)
- tierschutzrechtliche Vorschriften;
- 3.
- Resistenz;
- 4.
- Schäden:
- a)
- der Gesundheit von Mensch, Heim- und Nutztier,
- b)
- an Vorräten, Lebens- und Futtermitteln,
- c)
- an Pflanzen,
- d)
- an Material und Baustoffen,
- e)
- an Gütern und Geräten;
- 5.
- Schädlingsbekämpfungsmittel:
- a)
- Formulierungen,
- b)
- Wirkstoffeigenschaften,
- c)
- Wirkungsweisen,
- d)
- toxikologische Daten,
- e)
- Zulassungen, Prüfzeichen und Listungen,
- f)
- Materialverträglichkeiten und Inaktivierungsfaktoren,
- g)
- Gebrauchsanweisung,
- h)
- Kennzeichnungen,
- i)
- Sicherheitsdatenblätter,
- k)
- Verhalten, Verbleib und Wirkung in Innenräumen und in der Umwelt;
- 6.
- Geräte und Verfahren;
- 7.
- Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen:
- a)
- Befallsermittlung,
- b)
- Befallsvorbeugung,
- c)
- Ursachenermittlung und -beseitigung,
- d)
- Schadschwellen,
- e)
- Kundenberatung,
- f)
- Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungs- und Tötungsverfahren,
- g)
- Kriterien einer ordnungsgemäßen, insbesondere tierschutzgerechten, Betäubung und Tötung von Tieren,
- h)
- Vorbereitung der Bekämpfungsmaßnahme,
- i)
- Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme,
- k)
- Dekontamination,
- l)
- Erfolgskontrolle,
- m)
- Freigabe,
- n)
- integrierte Schädlingsbekämpfung;
- 8.
- Sicherheitsmaßnahmen:
- a)
- Arbeitsschutz,
- b)
- Verbraucher- und Anwenderschutz,
- c)
- Explosions- und Brandschutz,
- d)
- Erste Hilfe bei Vergiftung,
- e)
- Umweltschutz,
- f)
- Lagerung und Transport,
- g)
- Entsorgung;
- 9.
- Dokumentation.
(3) Im Prüfungsfach "Technische Mathematik" können Kenntnisse geprüft werden über:
- 1.
- Flächen- und Raumberechnungen,
- 2.
- Konzentrations-, Dosierungs- und Mengenberechnungen.
(4) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich durchzuführen und soll in der Regel insgesamt nicht mehr als 195 Minuten dauern. Es ist je Prüfungsfach unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen. Für die Dauer der einzelnen Prüfungsfächer ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 135 Minuten,
- 2.
- in Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten.
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.
§ 10 SchädlBekUV Bestehen der Prüfung ... Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ... 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den ...