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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

§ 12a - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 12a Anwendungsregelung


§ 12a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen wurden.



 

Zitierungen von § 12a Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 UmFoBRÄndV Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
... des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Anwendungsregelung Die Verordnung ist ... 3082) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Anwendungsregelung Die Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß ...