Das Gesetz findet Anwendung bei der Ausführung des
Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, soweit die Leistungen von den im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 169), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Anpassung der Leistungen des
Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1284), genannten Verwaltungsbehörden und Stellen gewährt werden.