Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.05.1976 BGBl. I S. 1169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 12 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
|

§ 3


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes oder geschiedenen Ehemannes maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Angehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen gleich.

(3) Bedarf es eines Antrages nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes der Antragstellung der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversorgungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 3 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 20 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KOVVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KOVVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
V. v. 28.05.1991 BGBl. I S. 1204
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
V. v. 28.05.1991 BGBl. I S. 1204
§ 4 AuslZustV
... mit schädigenden Einwirkungen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechende ...

Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
G. v. 09.07.1979 BGBl. I S. 989; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.1983 BGBl. I S. 1532
Artikel 2 UnBefG Besitzstand
... haben, und für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 20 BVGuSozEntsRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister für Arbeit und ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Opferentschädigungsgesetz (OEG)
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 6 OEG Zuständigkeit und Verfahren (vom 20.12.2019)
... (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, sowie die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed