(1) (weggefallen)
(2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt von einem Ort außerhalb des Geltungsbereiches des
Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich verlegt, so bleibt für die Festsetzung von Art, Höhe, Beginn und Ende von Versorgungsleistungen sowie für die Feststellung einer Überzahlung für die Zeit vor dem Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes die bisherige Zuständigkeit bestehen.
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652