Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 48 - Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.05.1976 BGBl. I S. 1169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 12 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 48



Die Entscheidung über die Rückzahlung einer Kapitalabfindung ist auch für das Verfahren auf Befriedigung aus einer für den Rückzahlungsanspruch bestellten Sicherungshypothek bindend.



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