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§ 50 - Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.05.1976 BGBl. I S. 1169; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
3 frühere Fassungen | wird in 21 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
3 frühere Fassungen | wird in 21 Vorschriften zitiert
§ 50
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Einspruchsausschusses beim Landesversorgungsamt Berlin.
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Zitierungen von § 50 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 KOVVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KOVVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2337/a33148.htm