Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
II. - Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG k.a.Abk.)
II. Anträge
§ 6
Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.
§ 7
(weggefallen)
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