Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die den Bestimmungen des
Mess- und Eichgesetzes entsprechen müssen:
- 1.
- Meßbänder,
- 2.
- Maßstäbe von 4 Meter, 3 Meter, 2 Meter, 1 Meter und 0,5 Meter Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Werkstoff bestehen und schwimmfähig sein; an einer Seite muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein, die über die ganze Länge verläuft;
- 3.
- Gliedermaßstäbe von 2 Meter Länge;
- 4.
- Maßstäbe zur Messung der Eintauchungen in Beschaffenheit und Ausstattung nach Nummer 2, an denen eine Anschlagplatte so angebracht ist, daß in der Betriebsstellung die Einhaltung eines rechten Winkels gewährleistet wird und die so lang sein muß, daß mit ihrer Oberkante waagerecht das Anlegen an den tiefsten Punkt des Schiffsbodens möglich ist; auf beiden Seiten müssen Skalen in Zentimeterteilung angebracht werden, deren Nullpunkte im Scheitel des Winkels liegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722