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Änderung § 3 BinSchEO vom 04.06.2016

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§ 3 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Schiffseichamt


(Text alte Fassung)

(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihren Außenstellen als Schiffseichamt.

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Sitz der Außenstellen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht.

(Text neue Fassung)

(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.


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