§ 18 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung | § 18 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2022 geltenden Fassung durch B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Obere Eichebene | |
(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren kann, schwimmt. (2) Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Schiff einzuhalten hat. |