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Änderung § 35 BinSchEO vom 21.10.2025

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§ 35 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
§ 35 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Eichbescheinigung


(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.

(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn

1. die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder

2. am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluß auf das Gewicht haben, so daß die Angaben in der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.

Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(Text neue Fassung)

(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.

(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz 'Baumuster'. Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.



(heute geltende Fassung) 

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