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Synopse aller Änderungen der BinSchEO am 05.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Juni 2014 durch Artikel 2 der 2. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchEO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
(BinSchEO)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
(Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Schiffseichamt
    § 4 Zentralstelle
    § 5 (weggefallen)
    § 6 Arten der Eichung
    § 7 Voraussetzungen
    § 8 Eichschein
    § 9 Verlängerung des Eichscheins
    § 10 Namensänderung
    § 11 Berichtigungen im Eichschein
    § 12 Vorläufige Eichbescheinigung
    § 13 Meßgeräte
Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
    § 14 Genauigkeit
    § 15 Aufnahme der Maße
    § 16 Eichraum
    § 17 Leerebene und untere Eichebene
    § 18 Obere Eichebene
    § 19 Aufmaß und Berechnung
    § 20 Eichmarken
    § 21 Eichzeichen
    § 22 Eichskalen
    § 23 Tragfähigkeit
Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
    § 24 Leerebene und untere Eichebene
    § 25 Ebene der größten Eintauchung
    § 26 Berechnung
    § 27 Tragfähigkeit
    § 28 Eichmarken
    § 29 Eichzeichen
Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren
    § 30 Allgemeines
    § 31 Ebene der größten Eintauchung
    § 32 Berechnung der Wasserverdrängung
    § 33 Baumuster-Eichung
    § 34 Überprüfung von Nachbauten
    § 35 Eichbescheinigung
    § 36 Eichplakette mit Eichzeichen
    § 37 Grenzfälle
Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen
    § 38 Nacheichung
    § 39 Nachprüfung von Eichungen
Sechster Abschnitt Kosten
    § 40 (aufgehoben)
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 41 Gültigkeit alter Eichscheine
    § 42 (weggefallen)
    § 43 Inkrafttreten
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    Anlage 1 (weggefallen)
    Anlage 2
Muster Eichschein (Güterbeförderer)
    Anlage 3 Muster Eichschein (Nichtgüterbeförderer)
    Anlage 4 (weggefallen)
    Anlage 5 (weggefallen)
    Anlage 6
Muster Vorläufige Bescheinigung (Güterbeförderer)
    Anlage 7 Muster Vorläufige Bescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
    Anlage 8 Eichbescheinigung für Sportboote
    Anlage 9 Eichplakette für Sportboote


    Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
    Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
    Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
    Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
    Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
    Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. 'Eichung'

die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;

2. 'Übereinkommen'

das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;

3. 'Zentralstelle'

die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest;

4. 'Schiffe'

Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);

5. 'Antragsberechtigte'

der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person.

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6. 'Schiffsregisterordnung'

Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

7. 'Eichgesetz'

Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8. 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung'

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Zentralstelle


(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben

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1. die Außenstelle fachtechnisch zu beraten und mit technischen Anweisungen zu versehen;



1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;

2. die Messungen und Berechnungen der Außenstelle zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;

3. die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;

4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;

5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen.

(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.



§ 8 Eichschein


(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar

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1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2;

2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3.



1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1;

2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2.

Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen.

(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.

(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Abs. 2 zu überprüfen.

(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.



§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Antrag kann eine auf höchstens 6 Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 6;

2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 7.

Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.



Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;

2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.

Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.

§ 25 Ebene der größten Eintauchung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht unterliegen, und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.



(1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.

§ 28 Eichmarken


(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

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(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden.



(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Baumuster-Eichung


(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluß auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen.

(4) Abweichend von § 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Ergebnis der Baumuster-Eichung wird in eine Liste aufgenommen, die von der Zentralstelle geführt und fortgeschrieben wird. Die Liste enthält als Ergebnis der Baumuster-Eichung folgende Angaben:

1. Eichzeichen,

2. Hersteller,

3. Typbezeichnung,

4. Länge über alles,

5. größte Breite,

6. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung,

7. Baumaterial des Rumpfes,

8. Hersteller, Leistung und Gewicht der Antriebsmaschine.




(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Eichbescheinigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot- Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833).



(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.

(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn

1. die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder

2. am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluß auf das Gewicht haben, so daß die Angaben in der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.

Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz 'Baumuster'. Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält anstelle der Eichmarken (§ 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 9 mit aufgedrucktem Eichzeichen.



(1) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält anstelle der Eichmarken (§ 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 6 mit aufgedrucktem Eichzeichen.

(2) Die Eichplakette besteht aus einer rechteckigen, zerstörbaren Haftfolie von 10,0 x 6,4 Zentimeter Abmessung. Sie trägt einen hellgrün-grauen Guillochen-Sicherheitsunterdruck mit eingearbeitetem Bundesadler; der Aufdruck ist dunkelgrün. Die Eichplakette wird im Sportboot angebracht, und zwar an einer gegen Witterungs- und mechanische Einflüsse weitgehend geschützten Stelle, die nicht ohne Umbau austauschbar ist. Die Stelle wird in der Eichbescheinigung unter der Nummer 9 eingetragen.

(3) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffeichamtes, der Nummer der Eichbescheinigung und dem Zusatz 'Sp'.

(4) Eine Eichplakette für das Baumuster eines Sportboots wird nur erteilt, wenn das Sportboot auch nach § 34 überprüft ist und außer der Eichbescheinigung für das Baumuster (§ 35 Abs. 4) eine Eichbescheinigung für das jeweilige Sportboot (§ 35 Abs. 1) erteilt ist.



Anlage 1 (weggefallen)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Muster Eichschein (Güterbeförderer)




Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)


(siehe BGBl. I 1975 S. 1797 - 1807)



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 Muster Eichschein (Nichtgüterbeförderer)




Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)


(siehe BGBl. I 1975 S. 1808 - 1815)



Anlage 4 (weggefallen)


Anlage 5 (weggefallen)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 Muster Vorläufige Bescheinigung (Güterbeförderer)




Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)


(siehe BGBl. I 1975 S. 1836 - 1839)



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 Muster Vorläufige Bescheinigung (Nichtgüterbeförderer)




Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)


(siehe BGBl. I 1975 S. 1840)



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 Eichbescheinigung für Sportboote




Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 1983 S. 322 - 323)



Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Seite 1 (BGBl. 2014 I S. 675)


Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Seite 2 (BGBl. 2014 I S. 676)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage 9 Eichplakette für Sportboote




Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote


(siehe BGBl. I 1983 S. 324)