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Änderung § 28 BinSchEO vom 05.06.2014

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§ 28 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
§ 28 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Eichmarken


(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden.


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