(1) Ergibt die Überprüfung nach
§ 9 Abs. 1 und 2, daß die Verlängerung des Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
(2) Die in
§ 7 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.
(3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, wenn und soweit keine Zweifel bestehen, daß sie für das Schiff im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
(4) 1Bei der Nacheichung werden
- 1.
- ein neuer Eichschein ausgefertigt und der vorherige Eichschein eingezogen und
- 2.
- ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig gewordenen Eichmarken oder -platten sowie die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.
2Eichzeichen, die von einem Schiffseichamt eines Staates angebracht worden sind, der erklärt hat, daß die Eichzeichen nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, dürfen weder entfernt noch ausgelöscht werden.
3Links von ihnen ist lediglich eine unaustilgbare Marke anzubringen, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht.
4Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.
1Ergibt die Prüfung nach §
4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in §
14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen.
2Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.