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§ 6 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

§ 6



Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 zu beachten. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bleibt unberührt.