§ 1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- 1.
- das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
- 2.
- das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt,
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
1Bis zur Eintragung der gemäß §
1 Abs. 1 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§
8,
8a,
8b,
9,
9a und
19a des
Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt.
2§
18 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt.
3§
23 des
Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach §
2 Abs. 1 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt.
4Die Befristung der Fortgeltung des §
23 des
Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß §
16 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.
§ 4
(1) 1Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. 2Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 3Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. 4Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.
(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594