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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2014 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (WMaisWBBekV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.2008 eBAnz AT82 2008 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 12.07.2008; FNA: 7823-5-15 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Züchtungs- und Haltungsverbot



Das Züchten und das Halten des Westlichen Maiswurzelbohrers (Schadorganismus) sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WMaisWBBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMaisWBBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WMaisWBBekV Ausnahmen (vom 25.12.2008)
...  (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 2 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche erteilen, wenn hierdurch die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 1. MWurzBohrVÄndV
...  (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 2 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche erteilen, wenn hierdurch die ...