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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2014 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (WMaisWBBekV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.2008 eBAnz AT82 2008 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 12.07.2008; FNA: 7823-5-15 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Überwachung



(1) Die zuständige Behörde führt in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres in Gebieten mit Maisanbau systematische Erhebungen auf das Vorkommen des Schadorganismus durch. In Gebieten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Schadorganismus ist in einem Umkreis von 2,5 km um Flughäfen eine intensive Erhebung mit geeigneten Sexualpheromonfallen durchzuführen, es sei denn, auf Maisanbauflächen in diesen Gebieten wird Mais in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut.

(2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken in den nach Absatz 1 bezeichneten Gebieten sind verpflichtet, die Untersuchungen durch die zuständige Behörde und insbesondere das Aufstellen der Fallen zu dulden.



 
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2865

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WMaisWBBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMaisWBBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WMaisWBBekV Festsetzung und Aufhebung von Befalls- und Sicherheitszonen (vom 25.12.2008)
... Wird das Vorkommen des Schadorganismus auf Grund von Erhebungen nach § 3 Abs.1 oder Anzeigen nach § 4 festgestellt, so setzt die zuständige Behörde eine ...
§ 6 WMaisWBBekV Maßnahmen in der Befallszone
... die rasterförmig anzuordnen sind, regelmäßige Kontrollen durch. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Behörde kann für die ...
§ 8a WMaisWBBekV Eingrenzungsprogramme (vom 25.12.2008)
... Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden ... 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 1. MWurzBohrVÄndV
... vom 10. Juli 2008 (eBAnz. AT 82 2008 V1) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „12. Juli 2008 bis 30. September 2008" durch die Angabe ... 8a Eingrenzungsprogramme (1) Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden ... 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr ...