(1) Die zuständige Behörde führt in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres in Gebieten mit Maisanbau systematische Erhebungen auf das Vorkommen des Schadorganismus durch. In Gebieten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Schadorganismus ist in einem Umkreis von 2,5 km um Flughäfen eine intensive Erhebung mit geeigneten Sexualpheromonfallen durchzuführen, es sei denn, auf Maisanbauflächen in diesen Gebieten wird Mais in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut.
(2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken in den nach Absatz 1 bezeichneten Gebieten sind verpflichtet, die Untersuchungen durch die zuständige Behörde und insbesondere das Aufstellen der Fallen zu dulden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8a WMaisWBBekV Eingrenzungsprogramme (vom 25.12.2008) ... Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden ... 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 1. MWurzBohrVÄndV ... vom 10. Juli 2008 (eBAnz. AT 82 2008 V1) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „12. Juli 2008 bis 30. September 2008" durch die Angabe ... 8a Eingrenzungsprogramme (1) Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden ... 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr ...