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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2014 aufgehoben

§ 6 - Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (WMaisWBBekV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.2008 eBAnz AT82 2008 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 12.07.2008; FNA: 7823-5-15 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6 Maßnahmen in der Befallszone



(1) In der Befallszone

1.
dürfen Maispflanzen nicht vor dem 1. Oktober des Jahres der Festsetzung der Befallszone geerntet und aus der Befallszone verbracht werden, es sei denn, der Mais ist bereits vor dem 1. Oktober vollständig reif und die zuständige Behörde hat dies festgestellt,

2.
darf keine Erde von Feldern, auf denen im Jahr der Festsetzung der Befallszone Mais angebaut wurde, aus der Befallszone verbracht werden und

3.
darf in den zwei Jahren nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone kein Mais angebaut werden. Wird auch in den Jahren nach der Festsetzung der Befallszone ein Befall mit dem Schadorganismus festgestellt, verlängert sich das Anbauverbot nach Satz 1 Nr. 3 um jeweils ein Jahr.

(2) In der Befallszone sind durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird,

1.
unmittelbar nach der Befallsfeststellung adulte Käfer des Schadorganismus zu bekämpfen, so dass eine Bekämpfungswirkung bis zum Ablauf des 30. Septembers des Jahres der Festsetzung der Befallszone oder bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zuständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist,

2.
die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen durch geeignete Verfahren vor Verlassen der Befallszone von Erde und Maisrückständen zu reinigen und

3. Maisdurchwuchs bis zum Ablauf des 14. Juni jeden Jahres zu beseitigen.

Kommt ein Verfügungsberechtigter oder Besitzer einer Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, hat er entsprechende Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.

(3) Die zuständige Behörde führt in der Befallszone und in der Sicherheitszone mit Hilfe geeigneter Sexualpheromonfallen, die rasterförmig anzuordnen sind, regelmäßige Kontrollen durch. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann für die Befallszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WMaisWBBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMaisWBBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WMaisWBBekV Ausnahmen (vom 25.12.2008)
... Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde das Ernten und Verbringen von ... von Maispflanzen zulassen, soweit der Schadorganismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in den vier Wochen vor dem beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist. ... dem beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist. (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais zulassen,  ... (5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätzlich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchgeführt wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von ... wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von 1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach ...
§ 8a WMaisWBBekV Eingrenzungsprogramme (vom 25.12.2008)
... Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren das ... (2) Im Befallsgebiet sind 1. die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 2. durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von ... des Schadorganismus im Befallsgebiet Mais angebaut worden ist, die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige ... wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr getilgt werden ...
§ 9 WMaisWBBekV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen verbringt oder ... mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen verbringt oder erntet, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern verbringt, ... Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern verbringt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais ... mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais anbaut, 5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Käfer nicht, nicht richtig ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bekämpft, 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt, 7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs nicht oder nicht ... nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder 9. einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 1. MWurzBohrVÄndV
... 8 und 8a ersetzt: „§ 8 Ausnahmen (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde das Ernten und Verbringen von ... von Maispflanzen zulassen, soweit der Schadorganismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in den vier Wochen vor dem beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist. ... beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist. (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais zulassen,  ... (5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätzlich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchgeführt wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von ... wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von 1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach ... (1) Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren das ... (2) Im Befallsgebiet sind 1. die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 2. durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von ... des Schadorganismus im Befallsgebiet Mais angebaut worden ist, die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, wenn die ... wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr getilgt werden ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 8 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... 8 und 9 werden angefügt: „8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder 9. einer ...