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Änderung § 5 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 25.12.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Festsetzung und Aufhebung von Befalls- und Sicherheitszonen


(1) Wird das Vorkommen des Schadorganismus auf Grund von Erhebungen nach § 3 Abs.1 oder Anzeigen nach § 4 festgestellt, so setzt die zuständige Behörde eine Befallszone und eine Sicherheitszone fest.

(Text alte Fassung)

(2) Die Befallszone ist das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 km um das Grundstück, auf dem der Schadorganismus festgestellt wurde. Die Sicherheitszone ist das Gebiet mit einem Umkreis von mindestens 5 km um die Befallszone, ausgehend von der Grenze der Befallszone. Die zuständige Behörde kann eine größere Befallszone oder Sicherheitszone festsetzen, soweit der Befallsgrad, das verwendete Anbausystem der Wirtspflanzen oder die Biologie des Schadorganismus dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich machen. Wird das Auftreten des Schadorganismus auf einem weiteren Grundstück innerhalb der Befallszone oder der Sicherheitszone festgestellt, sind die Befallszone und die Sicherheitszone entsprechend zu erweitern.

(Text neue Fassung)

(2) Die Befallszone ist das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 km um das Grundstück, auf dem der Schadorganismus festgestellt wurde. Die Sicherheitszone ist das Gebiet mit einem Umkreis von mindestens 5 km um die Befallszone, ausgehend von der Grenze der Befallszone. Die zuständige Behörde kann eine größere Befallszone oder Sicherheitszone festsetzen, soweit das Ausmaß des Befalls, die geografischen Verhältnisse, das verwendete Anbausystem der Wirtspflanzen oder die Biologie des Schadorganismus dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich machen. Wird das Auftreten des Schadorganismus auf einem weiteren Grundstück innerhalb der Befallszone oder der Sicherheitszone festgestellt, sind die Befallszone und die Sicherheitszone entsprechend zu erweitern.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Befallszone und die Sicherheitszone auf, wenn zwei Jahre nach dem Jahr, in dem zuletzt der Schadorganismus festgestellt worden ist, der Schadorganismus nicht mehr nachgewiesen wird.




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