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Änderung § 8 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 25.12.2008

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ausnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Ernten und Verbringen von Maispflanzen genehmigen, soweit der Schadorganismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in den vier Wochen vor dem beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Behörde auf Antrag den Anbau von Mais genehmigen,

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde das Ernten und Verbringen von Maispflanzen zulassen, soweit der Schadorganismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in den vier Wochen vor dem beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais zulassen,

1. für das Jahr nach der Festsetzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone und im Jahr davor auf dem zu bebauenden Grundstück kein Mais angebaut wurde,

2. für das zweite Jahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone und im Folgejahr auf dem zu bebauenden Grundstück kein Mais angebaut wurde,

soweit die Bekämpfung des Schadorganismus dadurch nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wird eine Genehmigung zum Maisanbau nach Absatz 2 erteilt, darf der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, nur Maissaatgut verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder ist verpflichtet, eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen. Außerdem ist eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens des Schadorganismus hinweg durchzuführen.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag den Anbau von Mais in Folge in der Sicherheitszone genehmigen, soweit die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus besteht und der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, bereits im Jahr der Festsetzung der Sicherheitszone oder im Jahr vor der Antragstellung eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus durchgeführt hat, so dass eine Bekämpfungswirkung bis zum 1. Oktober des Jahres der Festsetzung der Sicherheitszone oder bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zuständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist. Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, sind Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, verpflichtet folgende Maßnahmen durchzuführen:



(3) Wird eine Zulassung zum Maisanbau nach Absatz 2 erteilt, darf der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, nur Maissaatgut verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder ist verpflichtet, eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen. Außerdem ist eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens des Schadorganismus hinweg durchzuführen.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais in Folge in der Sicherheitszone zulassen, soweit die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus besteht und der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, bereits im Jahr der Festsetzung der Sicherheitszone oder im Jahr vor der Zulassung des Maisanbaus durch die zuständige Behörde eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus durchgeführt hat, so dass eine Bekämpfungswirkung bis zum 1. Oktober des Jahres der Festsetzung der Sicherheitszone oder bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zuständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist. Wird der Anbau von Mais nach Satz 1 zugelassen, sind Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Maissaatgut zu verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen, und

2. eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens hinweg durchzuführen.

vorherige Änderung

(5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätzlich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchgeführt wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone genehmigen, soweit im Jahr der Befallsfeststellung in der Befallszone nicht mehr als zwei Käfer des Schadorganismus festgestellt worden sind, im Folgejahr der Schadorganismus nicht festgestellt worden ist und Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine erstmalige Einschleppung in dem Befallsjahr schließen lassen.

(6) Die zuständige Behörde kann die Genehmigungen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 mit weiteren Auflagen verbinden, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.



(5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätzlich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchgeführt wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von

1.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone zulassen, soweit im Jahr der Befallsfestellung in der Befallszone nicht mehr als zwei Käfer des Schadorganismus festgestellt worden sind, im Folgejahr der Schadorganismus nicht festgestellt worden ist und Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine erstmalige Einschleppung in dem Befallsjahr schließen lassen oder

2. Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zulassen, wenn eine Bekämpfung der Larven des Schadorganismus unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist.

(6) Die zuständige Behörde kann die Festlegung von Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 mit weiteren Auflagen verbinden, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 2 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche erteilen, wenn hierdurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht.