§ 52 Ausführungsbestimmungen
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
Frühere Fassungen von § 52 AbgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes ... und die Höhe der Zuführungen nach § 44a Absatz 5 enthält. § 52 Ausführungsbestimmungen Der Ältestenrat erlässt ... Abs. 1" durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. 8. Der bisherige § 52 wird § 60 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ...
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