§ 26 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 258
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 26 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 2Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

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Zitierungen von § 26 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 AbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 31.12.2024)
... nach § 11 und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und den §§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für ...


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