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§ 28 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 28 Unterstützungen



Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

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Zitierungen von § 28 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 AbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 19.11.2020)
... Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 11 EuAbgG Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen (vom 16.07.2014)
... Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 2 30. AbgGuaÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
... eingefügt. 3. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020
Artikel 1 22. EuAbgGuaÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
...  b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich ...