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§ 44d - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung


§ 44d wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen.

(2) 1Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. 2Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.



 

Zitierungen von § 44d AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44d AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Einführung eines Ordnungsgeldes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 741
Artikel 1 32. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... wie folgt geändert: 1. § 44a Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Nach § 44d wird folgender § 44e eingefügt: „§ 44e Ordnungsmaßnahmen ...