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Änderung § 35b AbgG vom 01.01.2008

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§ 35b AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 35b AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. 2 § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) 1 Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. 2 Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7.174 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 7.335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 7.615 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7.895 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 8.292 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 8.689 Euro festgesetzt. 3 § 35a bleibt unberührt. 4 Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.

(3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und Anwartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fassung keine Anwendung.

(4) 1 Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. 2 In den Fällen, in denen sich die Versorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Verhältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet wird.

 

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