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Änderung § 44b AbgG vom 19.11.2020

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§ 44b AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 44b AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2394
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44b Verhaltensregeln


Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;

2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;

3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;

(Text alte Fassung)

4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet;

5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4.

(Text neue Fassung)

4. die Veröffentlichung von Angaben im Internet;

5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Verstößen gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a und Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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