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Änderung § 44e AbgG vom 16.04.2021

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§ 44e AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2021 geltenden Fassung
§ 44e AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 741
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44e Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3 Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.

(2) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.

 

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