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Änderung § 58 AbgG vom 19.10.2021

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§ 50 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 58 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

(Text alte Fassung)

§ 50 Geld- und Sachleistungen


(Text neue Fassung)

§ 58 Geld- und Sachleistungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.

(2) 1 Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. 2 Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. 3 Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.

(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.

(4) 1 Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. 2 Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.