Änderung § 49 AbgG vom 19.10.2021

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§ 49 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 49 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49 Interessenverknüpfung im Ausschuss


vorherige Änderung

 


1 Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Bundestages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor einer Wortmeldung eine Interessenverknüpfung offenzulegen. 2 Ein Mitglied des Bundestages, das in einem Ausschuss die Berichterstattung übernommen hat, hat vor der Beratung eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen; diese Angaben werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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