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Änderung § 25a AbgG vom 01.09.2009

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§ 25a AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 25a AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
(Textabschnitt unverändert)

§ 25a Versorgungsausgleich


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes im Sinne des § 1587a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Altersentschädigung zugrunde gelegt, die sich aus den anrechenbaren Mandatszeiten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ergibt (Gesamtzeit). Maßgebender Wert der Versorgung ist der Teil der Altersentschädigung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Mandatszeit zur Gesamtzeit entspricht. Die Versorgung nach diesem Gesetz ist als dynamisch anzusehen.

(2) Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch kein Anspruch auf eine Altersentschädigung, so ist für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag der entsprechende Steigerungssatz nach § 20 Satz 2 zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Versorgungsleistungen nach den Abgeordnetengesetzen der Länder. Für Absatz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes eine Mindestmitgliedszeit für einen Anspruch auf Altersentschädigung verlangt wird und diese noch nicht erreicht ist, für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entweder der entsprechende Anteil der Mindestversorgung oder - soweit die Abgeordnetengesetze der Länder einen solchen vorsehen - der entsprechende Steigerungssatz nach dem Landesrecht zu berücksichtigen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt.

(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend.

(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung).


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