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Änderung § 35c AbgG vom 16.07.2014

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§ 35c AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung
§ 35c AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages geltenden Fassung Anwendung. 2 Die §§ 35a und 35b bleiben unberührt.