Änderung § 20 AbgG vom 24.10.2017

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§ 20 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 20 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Höhe der Altersentschädigung


(Text alte Fassung)

1 Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). 2 Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. 3 Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 67,5 vom Hundert. 4 Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. 5 § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). 2 Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. 3 Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. 4 Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. 5 § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 



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