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Änderung § 24 ZSKG vom 09.04.2009

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§ 18 ZSKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 24 ZSKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften


(Text neue Fassung)

§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften


vorherige Änderung

Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen



Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen

(Textabschnitt unverändert)

1. in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und

2. zu Pflegehilfskräften.