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Artikel 1 - Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)

Artikel 1 Änderung des Zivilschutzgesetzes



Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

3.
Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt geändert:

Nach „Zivilschutz" werden die Wörter „und Katastrophenhilfe des Bundes" angefügt.

4.
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

„§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe

Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung."

5.
Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die vom Bund den Ländern für den Zivilschutz zur Verfügung gestellte ergänzende Ausstattung steht den Ländern zusätzlich für Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung."

b)
Der bisherige § 13 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 12 Abs. 1" wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 1".

6.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

„§ 14 Aus- und Fortbildung

Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Katastrophen und Unglücksfällen und umfassen insbesondere auch die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und länderübergreifenden Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Ausbildung der Länder im Bereich des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese."

7.
Der bisherige § 14 wird § 15.

8.
Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt:

„§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement

(1) Die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfassung und -bewertung sowie Nachweis und Vermittlung von Engpassressourcen, können auch im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes verwendet werden.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst auch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch den Bund, wenn das betroffene Land oder die betroffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung, welche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden, trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern.

(3) Die Zuständigkeit der Länder für das operative Krisenmanagement bleibt unberührt.

(4) Der Bund hält Koordinierungsinstrumente vor. Der Aufruf bundeseigener Krisenmanagementstrukturen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben bleibt unberührt.

§ 17 Datenerhebung und -verwendung

(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben, einschließlich personenbezogener Daten, über Hilfeleistungspotenziale und über Objekte und infrastrukturelle Einrichtungen, die für den Zivil- und Katastrophenschutz relevant sind, erheben und verwenden. Hierzu zählen insbesondere Angaben über

1.
personelle, materielle und infrastrukturelle Potenziale der allgemeinen Gefahrenabwehr,

2.
Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, von denen bei einer Schadenslage zusätzliche Gefahren ausgehen können (Risikopotenziale),

3.
Infrastrukturen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird (kritische Infrastrukturen), und

4.
Objekte, die aufgrund ihrer Symbolkraft oder Dimension als mögliche Ziele von Angriffen in Betracht kommen (gefährdete Objekte).

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden und nur, soweit die Kenntnis der Daten aus Sicht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für Zwecke der Lageerfassung oder -bewertung oder zum Nachweis oder zur Vermittlung von Engpassressourcen erforderlich ist. Eines Ersuchens dieser Stellen um Übermittlung bedarf es nicht.

(3) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei sind insbesondere die Datenarten, die erhoben und verwendet werden dürfen, sowie Fristen für die Löschung der Daten zu bestimmen.

§ 18 Zusammenarbeit von Bund und Ländern

(1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für den Zivilschutz. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010 jährlich. Im Jahr ihrer Fertigstellung unterrichtet es den Deutschen Bundestag darüber hinaus über die von der Schutzkommission erstellten Gefahrenberichte.

(2) Der Bund berät und unterstützt die Länder im Rahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz kritischer Infrastrukturen.

(3) Im Benehmen mit den Ländern entwickelt der Bund Standards und Rahmenkonzepte für den Zivilschutz, die den Ländern zugleich als Empfehlungen für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes dienen, sofern diese für ein effektives gesamtstaatliches Zusammenwirken der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen erforderlich sind.

§ 19 Schutzkommission

(1) Beim Bundesministerium des Innern besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.

(3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

§ 20 Unterstützung des Ehrenamtes

Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes."

9.
Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 21 und 22.

10.
Der bisherige § 17 wird § 23 und wie folgt geändert:

a)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Der Bund stellt den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung. Dieses steht den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zusätzlich zur Verfügung. Die Länder können das Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvorsorge einplanen."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um die Deckung von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 sind entsprechend anzuwenden."

11.
Der bisherige § 18 wird § 24 und wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 20" wird durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

12.
Der bisherige § 19 wird § 25.

13.
Der bisherige § 20 wird § 26 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 29" ersetzt.

14.
Der bisherige § 21 wird § 27.

15.
Der bisherige § 22 wird § 28 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

16.
Der bisherige § 23 wird § 29 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bund trägt die planmäßigen fahrzeug- und helferbezogenen Kosten nach § 13 ab dem Jahr 2010 nach folgenden Maßgaben: Pauschal erstattet werden die Kosten für

1.
die Unterbringung der Fahrzeuge und der persönlichen ABC-Schutzausrüstung,

2.
die ärztliche Untersuchung und die Ausbildung der Helferinnen und Helfer und

3.
die Gewährleistung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft der Analytischen Task Forces zur Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung mit Spezialtechnik bei komplexen ABC-Lagen.

Die Kosten der Wartung und Instandsetzung der ergänzenden Ausstattung werden gegen Nachweis erstattet. Im Verhältnis zwischen den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und den privaten Organisationen richtet sich der Nachweis der Ausgaben und die Belegpflicht nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über das Nachweisverfahren bei Zuwendungen."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.

17.
Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 21" und die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 22", die Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 27" und die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

18.
Der bisherige § 25 wird § 31.

19.
Der bisherige § 26 wird § 32.

20.
Der bisherige § 27 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 ZSGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZSGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZSGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 THW-HelfRGuaÄndG Änderungen weiterer Vorschriften
... und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden die Wörter ...