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Änderung § 27 ZSKG vom 09.04.2009

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§ 21 ZSKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 27 ZSKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693

(Text alte Fassung)

§ 21 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer


(Text neue Fassung)

§ 27 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer


(Textabschnitt unverändert)

(1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet.