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Änderung § 30 ZSKG vom 09.04.2009

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§ 24 ZSKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 30 ZSKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 30 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung oder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1



1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1

zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit,

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.