§ 27 ZSKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 27 ZSKG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
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(Text alte Fassung) § 27 Auflösung von Einrichtungen | (Text neue Fassung)§ 27 (aufgehoben) |
Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 1999 die Kosten, die den Ländern infolge der Auflösung von Einrichtungen entstehen, welche für Zivilschutzzwecke errichtet wurden. § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. |