Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (KStoffVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.1997 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch § 10 V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 905
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-240 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.